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Anwendung findet die Vorsorgepauschale nur bei Arbeitnehmern
und sie bringt für diese eine Steuererleichterung.
Denn jeder Arbeitnehmer kann seine Vorsorgeaufwendungen
pauschal angeben, egal wie hoch die tatsächlichen
Vorsorgeaufwendungen sind.
In der Lohnsteuertabelle I - V ist diese Vorsorgepauschale
eingerechnet und wirkt sich direkt beim Abzug der Lohnsteuer
vom Arbeitslohn aus. |