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Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch
auf Waisenrente, sofern der verstorbene Elternteil
die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt
hat. Dabei wird unterteilt in die Halbwaisenrente und
in die Vollwaisenrente. Wenn das Kind noch einen unterhaltspflichtigen
Elternteil hat, bezieht es Halbwaisenrente, hat es
hingegen keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr,
so hat es Anspruch auf die Vollwaisenrente.
Dieser Anspruch besteht längstens bis Vollendung
des 18. Lebensjahres, bzw. bei einer Schul- oder Berufsausbildung
sowie bei Gebrechlichkeit bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres. |