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Im Wasserhaushaltsgesetz ist die Haftung von Personen
festgelegt, die durch das ausüben von Tätigkeiten
Gefahren für den Wasserhaushalt darstellen. Das
betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen
in ein Gewässer bzw. ins Grundwasser. Hier kommt
die Regelung der Gefährdungshaftung zum tragen,
die besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs auch ohne
Verschulden haftet, wenn z.B. aus seinem Fahrzeug Öl
austritt und den Boden oder ein Gewässer verunreinigt.
Die Gefährdungshaftung gilt ebenfalls für
alle Besitzer eines Öltanks, aus dem ohne Verschulden
das Grundwasser durch Öl verunreinigt wird. |