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Vorgesehen ist eine Wertminderung als Mittel der
Entschädigung im Rahmen der VGB 2001 nur bei Fällen,
in denen eine Reparatur erfolgte trotz einer bleibenden
Wertminderung. Dabei werden die notwendigen Reparaturkosten
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer Wertminderung ersetzt, die nicht durch die Reparatur
auszugleichen ist. |