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Werden ohne Rechtfertigungsgründe die Rechtsgüter
einer anderen Person verletzt, so liegt eine Widerrechtlichkeit
vor. Als Rechtfertigungsgründe gelten dabei Notwehr,
Notstand und Selbsthilfe. Sollte der Geschädigte
der Verletzung seiner Rechtsgüter zugestimmt haben,
liegt hingegen keine Widerrechtlichkeit vor. |