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Wenn der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet
ist einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen,
kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über
den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen,
wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert
ist. Sollte die Sache infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen
Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden
sein, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung
der vom Versicherer geleisteten Entschädigung
abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet. |