|
Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählt die Zurechnungszeit
als beitragsfreie Zeit und findet Berücksichtigung,
wenn der Versicherte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
Rentner wird oder verstorben ist. So wird bei einer
Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente
oder einer Erziehungsrente, die Zurechnungszeit zu
den vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten
Zeiten hinzugerechnet. Somit wird dem Versicherten
zugesprochen, dass er während der Zurechnungszeit
gemäß seiner bisherigen durchschnittlichen
Beitragsleistungen, Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt hat. |