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Um eine Kostenexplosion in der gesetzlichen Krankenversicherung
einzudämmen, wurden verschiedene vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Selbstbehalte oder Zuzahlungen eingeführt.
Da der Versicherte durch das Sachleistungsprinzip in
der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich
nicht in Vorleistung treten muss, sind die Selbstbehalte
so ausgestaltet, dass der Versicherte an den Leistungserbringer,
z.B. Arzt oder Apotheker, einen Teilbetrag zahlen muss.
Gegenwärtig fallen darunter beispielsweise die
Rezept- und Praxisgebühr, sowie Zuzahlungen bei
Hilfsmitteln, Heilmitteln, der Krankenhausbehandlung,
der häuslichen Krankenpflege, der Rehabilitation,
der Haushaltshilfe und der Soziotherapie. |