|
Eine Zuzahlungsbefreiung wird nur noch dann gewährt,
wenn der Versicherte mit seinen Ausgaben für Hilfsmittel
und Medikamente die oberste Belastungsgrenze erreicht.
Diese beträgt 2 Prozent bzw. für Chroniker
1 Prozent des Bruttoeinkommens. Damit soll verhindert
werden, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte
und Versicherte mit einem geringen Einkommen sowie
Leistungsbezieher zu stark durch die Zuzahlungen belastet
werden. Die Zahlungsfreiheit muss für das entsprechende
Jahr beantragt werden und wird dann durch die jeweilige
Krankenkasse bescheinigt. Nur wenn dieser gültige
Befreiungsbescheid vorgelegt wird oder ein ärztlicher
Vermerk auf dem Rezept, wird keine Zuzahlung für
Arzneimittel erhoben. Kinder und Jugendliche bis Vollendung
des 18. Lebensjahres sind ebenfalls zuzahlungsbefreit. |