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Eine Bedingung dafür ist grundsätzlich der vorherige Abschluss einer Kaskoversicherung. Bereits die Teilkasko-Versicherung reguliert Schäden, die bei einem Zusammenstoß mit sogenannten Haarwild entstehen. Zu diesen zählen laut Bundesjagdgesetz neben Rehe und Hirsche, auch Wildschweine, Füchse, Wildkatzen, Dachse und Marder.
Allerdings zahlt die Versicherung nur dann für die Regulierung von Sachschäden am Fahrzeug, wenn diese nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit entstanden sind und sich der Fahrer richtig in der Unfallsituation verhalten hat. Als grob fahrlässig eingestuft wird dabei, wenn der Autofahrer dem Tier ausgewichen ist und als Folge dessen im Straßengraben gelandet oder gegen einen Baum gefahren ist. In diesem Fall wurde in früheren Jahren vom Versicherer der Schaden gar nicht oder nur anteilig übernommen.
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Limburg, ist ein Ausweichmanöver nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es dazu dient, einen größeren Schaden abzuwenden. Aus diesem Grund müsse der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden.
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30.10.2011 |